Einkaufsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich mit Bezug auf diese Einkaufsbedingungen.
1.2 Die allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferers gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen oder individual vertraglich bestätigt werden. Dies gilt auch für branchenübliche Standard-Klausel-Werke.
1.3 Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Lieferers unter Hinweis auf seine Lieferbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
1.4 Soweit nicht abweichend nachstehend geregelt, gelten die Individualvereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Bestellungen

2.1 Nur schriftlich erteilte, von zur Zeichnung berechtigten Personen unterschriebene Bestellungen, sind gültig. Mündliche, telefonische, fernschriftliche oder elektronische Bestellungen werden erst durch eine nachfolgende schriftliche Bestellung gem. S. 1 für uns verbindlich.
2.2 Die Annahme jeder Bestellung ist vom Lieferer unverzüglich nach Eingang, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach dem Datum unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung unserer Bestellung nicht innerhalb der oben genannten Frist vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
2.3 Der Lieferer ist verpflichtet, sich vor Lieferung über unsere Produktionsbedingungen hinsichtlich seines Liefergegenstandes zu informieren. Er hat uns darauf hinzuweisen, wenn seine Ware nicht für die bei uns eingesetzten Produktionsmittel verwendet werden kann.

3. Preise

3.1 Die in unserer Bestellung genannten Preise sind verbindlich.
3.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, so gelten die Preise einschließlich Verpackung und Transport bis zu unserer Verwendungsstelle.
3.3 Die Rechnungen sind an unsere Postanschrift zu richten. Sie dürfen der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie müssen sämtliche von uns vorgeschriebenen Daten enthalten.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen können wir einen Skontoabzug von 3 % vom Rechnungsbetrag vornehmen.

5. Liefertermine und Lieferverzug

5.1 Die in unserer Bestellung vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Liefertermine oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an dem von uns angegebenen Lieferort.
5.2 Steht uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu, so sind wir berechtigt, die Waren von dritter Seite zu beschaffen und den Lieferer mit dem Differenzbetrag zwischen seinem Preis und dem Preis der Ersatzlieferung in Anspruch zu nehmen. Eine Zahlungsverpflichtung unsererseits gegenüber dem Lieferer besteht in diesen Fällen nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.3 Soweit der Lieferer Schwierigkeiten mit der Materialbeschaffung, der Fertigung oder des Transports voraussieht, die ihn an der rechtzeitigen vereinbarungsgemäßen Lieferung hindern können, hat er uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Unsere Ansprüche wegen Verzugs bleiben hiervon unberührt.
5.4 Die Annahme der verspäteten Ware enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
5.5 Wenn wir an der Abnahme der Ware durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umstände gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen den Falls zumutbaren Sorgfalten nicht abwenden können, verlängert sich unsere Frist zur Abnahme und Zahlung der Waren in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände eine Abnahme der Lieferung unmöglich, sind wir von unserer Abnahme und Zahlungsverpflichtung frei.
5.6 Diese Regelung gilt entsprechend im Fall von Streik und Aussperrung in unserem Werk oder bei anderen Lieferern, deren Produkte wir zur Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Produkte zusätzlich benötigen.
5.7 Diese Regelung gilt entsprechend für von uns nicht vorhersehbare, jedoch produktionstechnisch bedingte oder durch gesetzliche Auflagen kurzfristig erforderliche Produktionsumstellungen.

6. Eigentumsvorbehalt / Geheimhaltung

6.1 Dem Lieferer steht ein über den sog. einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehender Eigentumsvorbehalt nicht zu. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich stets nur auf die konkrete Lieferung.
6.2 Unsere Aufträge sind vertraulich zu behandeln. Für uns bestimmte Muster, Entwürfe usw. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Abbildung und Ausstellung uns gehöriger oder für uns hergestellter und/oder bestimmte Gegenstände sowie die Bezugnahme auf unsere Bestellung gegenüber Dritten bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

7. Qualität und Dokumentation

7.1 Der Lieferer garantiert uns, dass er hinsichtlich seiner Lieferungen die anerkannten Regeln zur Herstellung der Ware und sämtliche lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der EU und der Bundesrepublik Deutschland eingehalten hat.
7.2 Hat der Lieferer Bedenken gegen unsere Warenspezifikationen, so hat er uns hiervon unverzüglich unter konkretem Hinweis, worauf diese Bedenken gestützt werden, zu unterrichten.
7.3 Prüfunterlagen bezüglich der Ware hat der Lieferer für die Dauer von 7 Jahren aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferer ist verpflichtet, sich zu diesem Zweck die notwendigen Dokumente ggf. auch bei Dritten (z.B. seinen Vorlieferanten) zu beschaffen. Soweit Behörden von uns zur Nachprüfung bestimmte Anforderungen Einblicke in den Produktionsablauf und die Produktionsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferer bereit, ihnen die Möglichkeit zur Überprüfung in seinem Betrieb zu geben.
7.4 Der Lieferer fügt jeder Bestellung das erforderliche Ursprungszeugnis bei.

8. Mängelanzeige

8.1 Für den Umfang, die Richtigkeit und die Tauglichkeit der Ware sind die von uns ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte, Qualitätsmerkmale und Spezifikationen maßgebend.
8.2 Der Eingang der verspäteten Mängelrüge sowie der vorbehaltlosen Annahme ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel erst bei Verarbeitung der Ware feststellen können und die Mängelrüge dann innerhalb von 7 Tagen nach Verarbeitung vornehmen.
8.3 Eine vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Kaufpreiszahlung stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln und vorschriftsmäßig geliefert ist.

9. Gewährleistung von Warenlieferungen

9.1 Im Fall mangelhafter Lieferungen gelten, soweit nicht abweichend in diesen Einkaufsbedingungen geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Ist die Ware mangelhaft, sind wir berechtigt, Nachlieferung, Kaufpreisminderung, die Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz zu verlangen.
9.3 Haben wir uns für eine Nachlieferung entschieden und erhalten wir vom Lieferer nicht innerhalb einer angemessenen Frist kostenlosen Ersatz, können wir die in Absatz 2 aufgeführten weiteren Wahlrechte ausüben.
9.4 Eine etwaige Rücksendung der beanstandeten Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferers, gleichgültig an welchem Ort sich mangelhafte Ware befindet.

10. Gewährleistung bei der Lieferung von technischen Geräten

10.1 Soweit im Gesetz keine längeren Gewährleistungsfristen vorgesehen sind, beträgt die Gewährleistung in jedem Fall 12 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Bedarf es zur zweckentsprechenden Nutzung des Liefergegenstandes einer Montage, beginnt die Gewährleistungspflicht erst im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abnahme. Durch eine Inbetriebnahme wird die Abnahme nicht ersetzt.
10.2 Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass sein Liefergegenstand den anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheitsvorschriften sowie den vereinbarten Spezifikationen und den vereinbarten Leistungswerten entspricht und zu, dem Lieferer bekannten Verwendungszweck in vollem Umfang eingesetzt werden kann. Der Lieferer hat sich deshalb über sämtlichen gesetzlichen Auflagen – insbesondere Umweltbestimmungen – bezüglich seines Liefergegenstandes selbst zu informieren.
10.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind wir berechtigt, kostenlosen Ersatz, kostenlose Mängelbeseitigung, einen Preisnachlass, die Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz zu verlangen.
10.4 Haben wir uns für eine Nachbesserung entschieden und schlägt die Nachbesserung fehl oder befindet sich der Lieferer mit der Nachbesserung oder der kostenlosen Ersatzlieferung in Verzug, sind wir nach unserer Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung des Kaufpreises und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung berechtigt.
10.5 Die etwaige Rücksendung beanstandeter Liefergegenstände und die Durchführung von Nachbesserung erfolgen stets für uns kostenlos und auf Gefahr des Lieferers, gleichgültig an welchem Ort sich der mangelhafte Gegenstand befindet.
10.6 Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.

11. Haftung

11.1 Werden wir wegen Schlechtleistung, Produzentenhaftung oder wegen der Verletzung behördlicher Sicherheits- und Umweltvorschriften oder ähnlichem in Anspruch genommen, hat der Lieferer den uns entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit seine Ware bzw. sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war. Auf ein Verschulden des Lieferers kommt es nur dann an, wenn die Vorschriften, aus denen wir in Anspruch genommen werden, ein Verschulden voraussetzen. In diesen Fällen hat der Lieferer sein Nichtverschulden nachzuweisen.
11.2 Sind wir wegen eines Mangels, der auf die Ware des Lieferers zurückzuführen ist, zum Rückruf verpflichtet, hat uns der Lieferer auch die Kosten des Rückrufs zu ersetzen.
11.3 Der Lieferer verpflichtet sich zum Abschluss einer ausreichenden Haft- und Produkthaftpflichtversicherung. Auf unser Verlangen hat uns der Lieferer den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen.

12. Transportrisiko

Der Lieferer trägt das Transportrisiko bis zum Eingang des Liefergegenstandes an der jeweilig vereinbarten Lieferadresse.

13. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist die von uns angegebene Lieferadresse, soweit eine Angabe fehlt, ist der Erfüllungsort Stimpfach.
13.2 Der Lieferer verpflichtet sich, seine Lieferung und Leistung stets persönlich zu erbringen. Unteraufträge bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
13.3 Für die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des europäischen Kaufrechts (ROM 1 Verordnung) und des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht (AG Crailsheim/ LG Ellwangen) in der Bundesrepublik Deutschland. Die Zuständigkeit eines Gerichts nach der EuGVVO wird ausgeschlossen.
13.5 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen zu unseren Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
13.6 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

HOSTA – Werk für Schokolade-Spezialitäten GmbH & Co. KG

Stand: August 2020

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